Vereinszweck ist es, das bürgerliche Engagement für die Stadt Nassau zu fördern und gemeinnützige Projekte für die Stadt Nassau […] zu initiieren, zu planen oder zu unterstützen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Nassauer für Nassau
(2) Er hat seinen Sitz in Nassau und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist es, das bürgerliche Engagement für die Stadt Nassau zu fördern und gemeinnützige Projekte für die Stadt Nassau in folgenden Bereichen zu initiieren, zu planen oder zu unterstützen:
• Stadtentwicklung und Infrastruktur
• Bildung, Erziehung und Sport
• Kunst und Kultur
• Umwelt-, Tier-, und Naturschutz
• Landschafts- und Denkmalpflege
• Jugend- und Altenhilfe
• Förderung einer kinder- und familenfreundlichen Lebensumwelt
• Brauchtumspflege
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Körperschaften, welche die o.g. Bereiche ganz oder teilweise fördern und verfolgen. Die Unterstützung der Körperschaft kann dabei sowohl finanziell als auch durch Beratungstätigkeiten erfolgen.
Der Vereinszweck wird darüber hinaus mit der Durchführung eigener Projekte in den o.g. Bereichen verwirklicht. Die erforderlichen Mittel erfolgen aus den Mitgliedsbeiträgen, der Sammlung von Geld- und Sachspenden, dem Einwerben von Sponsorenleistungen und der Durchführung von Veranstaltungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft, bei natürlichen Personen durch ihren Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommt. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Erfolgt die Aufnahme in den Verein nach dem 30.06. eines Jahres, so ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
Der Jahresbeitrag ist fällig am letzten Tag des Monats Februar, ein anteiliger Beitrag gemäß Abs. 2 am letzten Tag des auf den Beitritt folgenden Februars. Der Beitragseinzug erfolgt im Lastschriftverfahren.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung (Einzelvertretungsbefugnis).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen, welches das Amt kommissarisch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des gesamten Vorstandes weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
(4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand führt eine Mitgliederliste. Jedes Mitglied hat dem Vorstand eine Änderung seiner Anschrift oder seiner E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen.
(7) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführenden zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies in Textform und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in Textform unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt an die in der Mitgliederliste verzeichnete Anschrift oder an die in der Mitgliederliste verzeichnete E-Mail-Adresse.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung beschlussfähig. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vereins, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführenden zu unterschreiben ist.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt, sofern die Mitgliederversammlung keine andere(n) Person(en) bestimmt, durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder i. S. des § 26 BGB. Die Liquidatoren sind einzeln vertretungsbefugt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein KulturWerk Nassau e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des kulturellen Lebens in der Stadt Nassau im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26. März 2019 beschlossen und von 31 Gründungsmitgliedern unterzeichnet.